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   OVG Saarland, 10.07.2013 - 2 B 320/13   

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https://dejure.org/2013,17356
OVG Saarland, 10.07.2013 - 2 B 320/13 (https://dejure.org/2013,17356)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10.07.2013 - 2 B 320/13 (https://dejure.org/2013,17356)
OVG Saarland, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - 2 B 320/13 (https://dejure.org/2013,17356)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Nachbarschutzes auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme bei einem vom Nachbarn bekämpften Bauvorhaben im Außenbereich

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung des Nachbarschutzes auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme bei einem vom Nachbarn bekämpften Bauvorhaben im Außenbereich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Éinschreiten gegen Nachbarbebauung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nachbarschutz gegen Erweiterung eines Pferdestalls

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein baurechtlicher Drittschutz gegen möglicherweise rechtswidrig genehmigte Ponyhaltung im Außenbereich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 918
  • BauR 2013, 1910
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.07.1999 - 4 B 38.99

    Nachbarklage; heranrückende Wohnbebauung; Außenbereich; unbeplanter Innenbereich;

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2013 - 2 B 320/13
    Der Außenbereich ist kein "Baugebiet" mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte.(vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 202 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.4.1995 - 4 B 47.95 -, BRS 57 Nr. 224, und vom 28.7.1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189) Die auf anderer rechtlicher Grundlage zu beantwortende Frage, wie die von dem Beigeladenen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "B Mühle" betriebene Pferdehaltung nach den Maßstäben des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes zu beurteilen ist, stellt sich hierbei nicht.
  • BVerwG, 03.04.1995 - 4 B 47.95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2013 - 2 B 320/13
    Der Außenbereich ist kein "Baugebiet" mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte.(vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 202 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.4.1995 - 4 B 47.95 -, BRS 57 Nr. 224, und vom 28.7.1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189) Die auf anderer rechtlicher Grundlage zu beantwortende Frage, wie die von dem Beigeladenen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans "B Mühle" betriebene Pferdehaltung nach den Maßstäben des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes zu beurteilen ist, stellt sich hierbei nicht.
  • OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 48/12

    Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2013 - 2 B 320/13
    Eine unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(vgl. etwa zu einem Einschreitensanspruch von Nachbarn wegen Nichtbeachtung der anerkannt nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bereits herausgestellt.
  • OVG Saarland, 06.01.2012 - 2 B 398/11

    Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2013 - 2 B 320/13
    Ungeachtet des Umstands, dass diese Vorschrift die im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 61 Abs. 2 LBO 2004 nicht beteiligte Bauaufsichtsbehörde regelmäßig berechtigt, eine entsprechende Verfügung bereits im Falle einer formellen Rechtswidrigkeit zu treffen,(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.1.2012 - 2 B 398/11 und 2 B 400/11 -, SKZ 2012, 168, Leitsätze 15 und 16, dort entsprechend zur Nutzungsuntersagung nach dem § 82 Abs. 2 LBO 2004, wonach diese Vorschriften ganz wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick haben) setzt ein sich aus einer Reduzierung des dem Antragsgegner insoweit vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessens ergebender subjektiver Anspruch eines privaten Dritten, hier der Antragstellerin, eine Verletzung zumindest auch seinem Schutz dienender materieller baurechtlicher Vorschriften voraus.
  • OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 49/12

    Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2013 - 2 B 320/13
    Eine unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.(vgl. etwa zu einem Einschreitensanspruch von Nachbarn wegen Nichtbeachtung der anerkannt nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24) Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bereits herausgestellt.
  • OVG Saarland, 06.01.2012 - 2 B 400/11

    Bauaufsichtsbehördliches Einschreiten im Außenbereich

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2013 - 2 B 320/13
    Ungeachtet des Umstands, dass diese Vorschrift die im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 61 Abs. 2 LBO 2004 nicht beteiligte Bauaufsichtsbehörde regelmäßig berechtigt, eine entsprechende Verfügung bereits im Falle einer formellen Rechtswidrigkeit zu treffen,(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.1.2012 - 2 B 398/11 und 2 B 400/11 -, SKZ 2012, 168, Leitsätze 15 und 16, dort entsprechend zur Nutzungsuntersagung nach dem § 82 Abs. 2 LBO 2004, wonach diese Vorschriften ganz wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick haben) setzt ein sich aus einer Reduzierung des dem Antragsgegner insoweit vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessens ergebender subjektiver Anspruch eines privaten Dritten, hier der Antragstellerin, eine Verletzung zumindest auch seinem Schutz dienender materieller baurechtlicher Vorschriften voraus.
  • VG Saarlouis, 14.01.2015 - 5 K 809/13

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Gebäude und Nutzungen bei Vorliegen der

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2013 - 2 B 320/13
    Deswegen muss hier auch nicht auf den Vortrag der Antragstellerin in dem hinsichtlich dieser Pferdehaltung "im Wohngebiet" inzwischen beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren - 5 K 809/13 - eingegangen werden, wonach der Beigeladene einen "Reiterhof mit Pensionspferdehaltung" betreiben soll, was seit dem Sommer 2012 angeblich einen unzumutbaren Lärm durch Tiergeräusche und Zugangsverkehr mit sich bringen soll.(vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 5 der Klagebegründung vom 17.6.2013 - 5 K 809/13 -, Abschrift Blatt 269 der Gerichtsakte).
  • OVG Saarland, 22.09.1992 - 2 R 3/91

    Bebauungsplan; Festsetzung; Bebaubarkeit; Waldrand; Forstverwaltung

    Auszug aus OVG Saarland, 10.07.2013 - 2 B 320/13
    Der Bebauungsplan greift die im Bereich eines gleichnamigen früheren mit Blick auf die faktische bauliche Entwicklung zumindest wegen Überschreitung des Rahmens zulässiger planerischer Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 BBauG 1960) nichtigen Bebauungsplans für ein Wochenendhausgebiet ("Gelände an der B Mühle") aus dem Jahr 1965(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 - 2 R 3/91 -, bei juris) entstandene Bebauung mit ganz überwiegend dauerhaft genutzten Wohnhäusern auf.
  • OVG Saarland, 14.07.2016 - 2 A 46/15

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Pferdehaltung in reinem Wohngebiet

    Diese Betätigung wird aufgrund entsprechender fachlicher Stellungnahmen von den zuständigen Behörden insbesondere mit Blick auf die Vorschriften über die Verfahrensfreistellung von Bauvorhaben als landwirtschaftlicher Betrieb behandelt.(vgl. dazu die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Saarland vom 23.3.2011 - E5- 2-1201-128/11 Schu -, Seiten 98, 99 der Gerichtsakten 2 B 320/13).

    Die Beschwerde wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 10.7.2013 - 2 B 320/13 - zurückgewiesen.

    Zur Frage der ordnungsgemäßen Erschließung nimmt der Beklagte auf das Vorbringen in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht - 5 L 439/13 - und dem Oberverwaltungsgericht - 2 B 320/13 - Bezug.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (Band I bis III) und des Verfahrens VG 5 L 439/13 - OVG 2 B 320/13 die zugehörigen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und die mit Schriftsatz vom 23.5.2016 von der Gemeinde A-Stadt übersandten "Aufstellungsunterlagen" für den Bebauungsplan "B..." (Fassung 1999) Bezug genommen.

    Da sich das Begehren der Klägerin nach ihren Anträgen ausschließlich gegen bauliche Anlagen und Nutzungen innerhalb des im Bebauungsplan "B..." aus dem Jahr 1999 festgesetzten reinen Wohngebiets richtet, sind die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans im Außenbereich stehenden Gebäude, insbesondere die Reithalle, die Gegenstand des Eilverfahrens 5 L 439/13 (VG) bzw. 2 B 320/13 (OVG) war, und deren Nutzung nicht Gegenstand des Einschreitensbegehrens und damit des vorliegenden Berufungsverfahrens.

    Die Klägerin hat etwaige zivilrechtliche Ansprüche auf ein Unterlassen der Überfahrung ihrer Grundstücke gegen den Beigeladenen - so sie denn bestehen - vor den hierfür zuständigen ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.7.2013 - 2 B 320/13 -) Das gilt gleichermaßen für Notwegrechte (§ 917 BGB) wie auch für Streitigkeiten um den Inhalt und Umfang bestehender Wegerechte oder Grunddienstbarkeiten.

  • VG Saarlouis, 14.01.2015 - 5 K 809/13

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Gebäude und Nutzungen bei Vorliegen der

    Die Beschwerde wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 10.07.2013 - 2 B 320/13 - zurückgewiesen.

    Für die Baulichkeiten im Außenbereich könne auf die Beschlüsse des VG vom 17.04.2013 - 5 L 439/13 - und des OVG vom 10.07.2013 - 2 B 320/13 - verwiesen werden.

    Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 5 L 439/13 (VG) und 2 B 320/13 (OVG) einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Da die Klägerin ihren Anträgen folgend ausschließlich gegen Baulichkeiten und Nutzungen innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebietes vorgeht, sind die außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Außenbereich aufstehenden Gebäude, insbesondere die Reithalle, die Gegenstand des Eilverfahrens 5 L 439/13 (VG) bzw. 2 B 320/13 (OVG) war, und deren Nutzung nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens.

  • OVG Sachsen, 09.03.2018 - 1 A 552/15

    Baunachbarklage; Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot; Dorfgebiet;

    Die Rechtsprechung zum Gebietserhaltungsanspruch im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete kann nicht zur Verhinderung von Vorhaben im Außenbereich nutzbar gemacht werden (OVG Saarland, Beschl. v. 10. Juli 2013 - 2 B 320/13 -, BRS 81 Nr. 188).
  • OVG Saarland, 04.07.2016 - 2 A 161/16

    Divergenz- und Grundsatzrüge im Zulassungsverfahren - Nachbarschutz bei

    Den in Einzelfällen unternommenen Versuchen privater Nachbarn, die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich - unabhängig von faktischen Betroffenheiten - in ihrem Sinne "nutzbar" zu machen, hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit stets - von daher zu Recht - eine Absage erteilt.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2013 - 2 B 320/13 -, BRS 81 Nr. 188) Dem § 35 BauGB kommt deswegen gerade nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3.4.1995 - 4 B 47.95 -, BRS 57 Nr. 224, wonach es auch insoweit insbesondere nicht darauf ankommt, ob die vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung - objektivrechtlich - rechtswidrig ist) Was das bei Außenbereichsvorhaben über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (allein) Nachbarschutz vermittelnde Rücksichtnahmegebot anbelangt, gelten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, im Grundsatz die gleichen Anforderungen an die im Rahmen einer Interessenbewertung zu beurteilende Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des konkreten Bauvorhabens für den Nachbarn.
  • VG Minden, 24.02.2014 - 11 K 805/11

    Nachbarrechtsschutz gegen die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer

    vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 B 320/13 -, juris Rn.13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Oktober 2009.
  • OVG Saarland, 10.08.2022 - 2 A 209/21

    Erschließungssicherung bei Bauvorhaben; Wohnhauserweiterung

    [vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.4.2013 - 5 L 439/13 - und OVG des Saarlandes Beschluss vom 10.7.2013 - 2 B 320/13 -, BRS 81 Nr. 188].
  • OVG Saarland, 28.01.2016 - 2 B 236/15

    Nachbarschutz bei vollziehbarem Befreiungsbescheid im

    Diese beiden Grundstücke werden gegenwärtig von Norden her durch eine von dem Weg "...", einer Privatstraße,(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2013 - 2 B 320/13 -, BRS 81 Nr. 188) abzweigende befestigte Zufahrt entlang der Westgrenze der Parzelle Nr. 159/4 erschlossen.
  • OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15

    Zwischenregelung im baurechtlichen Nachbarstreit

    Sie wenden sich gegen Arbeiten der Beigeladenen zur Herstellung eines etwa 3, 80 m breiten, 100 bis 120 m langen gepflasterten Weges auf deren westlich angrenzender Parzelle Nr. 159/4 (früher Nr. 159/2), der nach Angaben der Beigeladenen als Zuwegung zu ihrem westlich gelegenen Wohnhaus Im B. 11a (Parzelle Nr. 151/4) und dem sich südlich daran anschließenden Anwesen Nr. 11b (Parzelle Nr. 151/5) dienen soll.(vgl. dazu den Befreiungsantrag der Beigeladenen vom 1.6.2015 wegen "Befreiung von der Grünfläche") Diese beiden Grundstücke werden gegenwärtig von Norden her durch eine von dem Weg B., einer Privatstraße,(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2013 - 2 B 320/13 -, BRS 81 Nr. 188) abzweigende befestigte Zufahrt entlang der Westgrenze der Parzelle Nr. 159/4 erschlossen.
  • OVG Saarland, 05.09.2023 - 2 B 96/23

    Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung (Aussetzungsverfahren)

    [vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.7.2022 - 2 B 139/22 -, NVwZ-RR 2022, 756, wonach sich insbesondere die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich - unabhängig von faktischen Betroffenheiten eines Nachbarn - in ihrem Sinne "nutzbar" machen lässt, und vom 10.7.2013 - 2 B 320/13 -, SKZ 2014, Seiten 13 ff., dazu auch Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 202 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.4.1995 - 4 B 47.95 -, BRS 57 Nr. 224, und vom 28.7.1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189] Darüber hinaus kann der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück - hier einmal unterstellt - im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt.
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